Anlage 2 FischSeuchV 2008
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2325) A. Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere aus Aquakultur – Anlagenpass –
Die letzte Kontrolle des Bestandes nach § 7 der Fischseuchenverordnung erfolgte am: ....................
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit neun Monate nach der letzten Kontrolle, spätestens jedoch am: ....................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Tiere im Betrieb mit Tieren eines zumindest nicht gleichwertigen Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
B. Transportbescheinigung (für eine Lieferung aus oben genanntem Betrieb; vom Transporteur bzw. Lieferanten selbst auszufüllen und zu unterschreiben)
Ich versichere, dass oben genannte Tiere/Erzeugnisse in der angegebenen Menge aus oben genannter Anlage stammen. Die Tiere sind klinisch gesund und im Betrieb tritt keine ungeklärte Sterblichkeit auf.